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    Boltenmühle im Besitz der Familie Ramm

    (Quelle: Heft "Märkische Heimat" , "Beilage zur Märkischen Zeitung 1939" )


     

    Inzwischen waren umfangreiche Änderungen auf wirtschaftlichem Gebiet eingetreten.

    Mit der Jahre 1807  begann die Zeit der Stein-Gardenbergschen Reform Gesetzgebung.

    Im Jahe 1808 wurde  eine neu Gewerbeordnung erschaffen, die den Zunftzwang aufhob und völlige Gewerbefreiheit gewährte. Im Jahre 1810 fielen auch die alten Zwangs- und Bannrechte.

    Die Verordnung vom 28. Oktober 1810 bestimmte (§ 2), daß mit dem Tage der Verkündung des Gesetzes der Mahlzwang aufgehoben sei. Die Aufhebung sollte in der Regel ohne Entschädigung des berechtigten Müllers erfolgen. Nur dann, wenn nachgewiesen werden könne, daß während der ersten vier Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung der Müller einen Einnahmeausfall habe, sollte ihm dieser ersetzt werden; jedoch nur dann, wenn feststehe, daß der Einnahmeausfall entstanden sei infolge Wegfalls des Mahlzwanges, nicht aber wenn andere Ursachen, wie z. D. Verminderung der Einwohnerzahl, Qualität des Mehles usw, daran schuld seien. Dies war für den in Frage kommenden Müller ein harter Schlag, zumal, da die Möglichkeit einer Entschädigungsforderung Jahrelang hinausgeschoben und von der Beibringung von Nachweisen abhängig gemacht wurde, die nicht immer gerade leicht zu beschaffen waren. Der Gesetzgeber nahm wohl an, daß tüchtige und fleißige Müller wissen würden, wie sie sich ihre Zwangsmahlgäste als Kunden erhalten könnten. Leider traf dies bei vielen Mühlen nicht zu. Schuld daran war zum Teil der Umstand, daß damals mehrfach neue Windmühlen entstanden, die für die Bauern erreichbar waren als die bisher zwangsberechtigte Wassermühle. Leider zog sich die Festsetzung der Entschädigung lange Jahre hin; erst vom Jahre 1818 ab ging man ans Werk. Die Einnahmen des Müllers aus dem Abmahlen von Getreide bestanden aus drei Teilen: a) Aus der Mahlabgabe selbst, diese wurde in Naturalien geleistet und betrug in der Regel beim Mehl für einen Scheffel Brotkorn eine Metze, bei Füllerschrot und Malz wurde nur die Hälfte berechnet; b) aus dem Mahlgeld; dies betrug für einen Wiipel Roggen 6 Pf. für einen Scheffel 8 Pf. und für einen Scheffel Beizen 7,5 Pf., c) aus dem Staubmehl; dies war der stets etwas verunreinigte Abfall an Mehl, das beim Mahlen auf den Boden gefallen oder an den Mühlsteinen haften geblieben war. Es war nur als Viehfutter verwendbar, zur menschlichen Nahrung ungeeignet. Nach allem Verkommen verblieb dies immer dem Müller.

    Das Entschädigungsverfahren begann mit einer gerichtlichen Vernehmung der Dorfobrigkeiten der mahlpflichtigen Dörfer. Sie gaben an, welche Einnahmen etwa der Müller von ihrer Gemeinde gehabt habe, ferner, wo die Dorfeinwohner jetzt mahlen ließen, endlich, wenn ein Wechsel des Müllers stattgefunden hatte, aus welchen Gründen man zu einem anderen Müller übergegangen sei. Genügte die Vernehmung der Dorfobrigkeit nicht ober handelte es sich um einzelne Gehöfte, so wurden auch wohl die früher mahlpflichtigen Landsleute selbst vernommen. Zu dem Ergebnis der Vernehmung mußten dann die in Betracht kommenden Müller Stellung nehmen. Erst vom Jahre 1824 ab, also 14 Jahre nach der Aufhebung des Mahlzwangs, begann man damit, die Entschädigungen der Müller rechnerisch festzustellen. Hierbei kam es zu ganz erheblichen Differenzen. Gegen die Berechnung des Landrats wandte Wilhelm Ramm als Besitzer der Boltenmühle ein, das Staubmehl sei überhaupt nicht mit in Ansatz gebracht. Die rechnerischen Angaben über den Einnahmeausfall der Boltenmühle seien außerdem unrichtig.

    Endlich sei bei den an die Zechliner Mühle abgetretenen Dörfern Klein-Wallitz und Kagar der volle Ernteertrag beider Gemeinden in Anlass zu bringen. Ebenso sei zu verfahren bei den Teerschwelern, die aus der Mahlpflicht schon vorher entlassen waren, und bei der Schneidemühle zu Rottstiel bezüglich ihres selbstgewonnenen Getreides. Der Minister des Innern, der als höchste Instanz angerufen war, entschied gegen Ramm: Als Einnahmeausfall sei nur in Ansatz zu bringen der Betrag, der jährlich an das Amt Alt Ruppin gezahlt worden sei als Entschädigung für die frühere Entlassung aus dem Mahlzwang.  Nach verschiedentlichen Verhandlungen wurde der jährliche Einnahmeausfall von Boltenmühle infolge der Aufhebung des Mahlzwanges auf 688 Rhtlr. 15 Sgrsch. 7 Pf. festgesetzt.

    Die Verhandlungen zogen sich jahrelang hin. Ramm verlangte schließlich Stundung und Niederschlagung seiner Abgaben, da er unmöglich, wenn die Zwangsmahlgäste weggefallen seien und er keine Entschädigung bekommen habe, seinen Grundzins weiter zahlen könne. Seinem Gesuch wurde entsprochen. Immerhin erreichte er durch das lange Prozessieren, daß statt eines jährlichen Einnahmeausfalles von 688 Rhtlr. 15 Sgrsch.  7,5  Pf. ein solcher von 702 Rhtlr. 18 Sgrsch. 7 Pf. in Anrechnung gebracht werden sollte. Die endgültige Entscheidung über die Entschädigung für die Aufhebung des Mahlzwanges der Boltenmühle ging dahin, das dem Besitzer zunächst sämtliche Naturalabgaben und sämtlicher Grundzins erlassen werden sollten. Der Kapitalwert dieser Belastungen war auf 2705 Rhtlr. 15 Sgrsch. 8 Pf. festgestellt worden. Außerdem wurde eine Barentschädigung von 7599 Rhtlr. 46 Sgrsch. 1 Pf. gezahlt. Da der Mahlzwang im Jahre 1810 aufgehoben war, als noch Lembke Besitzer von Boltenmühle war, wurde diese Summe unter Lembke, die Klaehnschen Erben und Ramm verteilt. Die auf den letzteren entfallene Summe betrug 3997 Rthlr. 18 Sgrsch. 4 Pf. Alle Reklamationen von Ramm dagegen wurden zurückgewiesen. Am 7 Dezember 1890 erhielt er endlich den Betrag abzüglich 25 Silbergroschen Stempelgeld ausgezahlt.

    Im Hypothekenbuch war der Mahlzwang bereits im Jahre 1899 abgeschrieben worden.

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    Der Ortsvorsteher von Gühlen Glienicke ist

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