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    Der Endkampf Hermann Ramms d. J.

    (Quelle: Heft "Märkische Heimat" , "Beilage zur Märkischen Zeitung 1939" )


     

    Die Ablösung der Hütungsrechte in der Staatlichen Forst fiel bereits in die Zeit des letzten Hermann Ramm. Er war ursprünglich für einen anderen Beruf bestimmt. Nach dem frühen Tode seines Vaters übernahm er im Alter von 28 Jahren im Jahre 1876 Boltenmühle. Leider war er nicht gewandt genug, um sich in all den kämpfen, die die neue Zeit und die veränderte Wirtschaftsweise mit sich brachten, glücklich zu behaupten. Schon bei den Verhandlungen über das Hütungsrecht hatte er nicht günstig abgeschnitten, und sein Versuch, gegen Zahlung von Weidegeld weiterhüten zu können, war natürlich ein von vornherein aussichtsloses Unternehmen. Ramm hatte nicht mehr Rechte, gegen Weidegeld hüten zu können, als alle anderen bäuerlichen Untertanen im Amte Ruppin, und bei diesen war die Hütungsbefugnis erloschen. Bald sollten aber noch weit ernstere Kämpfe für ihn kommen.

    Der Besitzer des Gutes Binenwalde, Amtmann Stromeyer, stellte beim Ruppiner Kreisausschuß den Antrag: Die Befugnis des Boltenmüllers, das Wasser, das vom Kalksee nach dem Tornowsee fließt, zum Betriebe seiner Mühle aufzustauen, durch Setzung eines Merkpfahls, über den hinaus nicht gestaut werden dürfte, zu beschränken. Zur Begründung seines Antrags führte er an, Ramm staue das Wasser derartig hoch auf, daß die niedriggelegenen Wiesen und Gärten des Gutes dadurch überschwemmt würden; hierdurch entstehe ein großer Schaden. Infolgedessen beantragte Stromeyer die vorläufige Setzung eines Merkpfahls im Interesse der Landeskultur. Er wußte es auch dahin zu bringen, daß sich mehrere Kolonisten in Binenwalde seinem Antrage anschlossen. Das Vorgehen von Stromeyer und Genossen war zweifellos etwas Auffallendes, denn vorher hatte nie ein Merkpfahl bestanden, und die Besitzer von Boltenmühle und Gul Binenwalde waren trotzdem miteinander ausgekommen. Hermann Ramm wehrte sich mit aller Entschiedenheit gegen diesen Antrag. Er führte an: In den Konzessionsurkunden von 1718 und 1720 war mit keinem Wort davon die Rede, daß sich der Müller in Boltenmühle die Setzung eines Merkpahls gefallen zu lassen brauche.

    Das Mühlenedikt vom 16. November 1811, auf das sich Stromeyer berufe, finde im vorliegendem Falle keine Anwendung, da Boltenmühle eine feste Mühlenarche und keine Freiarche habe. Die angeblich überschwemmten Wiesen und Gärten in Binenwalde seien überhaupt Schwemmland; das selbe habe sich gebildet, weil sich in den letzten Jahrzehnten der Wasserspiegel des Kalksees gesenkt habe. Die Binenwalder hätten das angeschwemmte Land durch Anpflanzung von Weiden befestigt. Derartig entstandenes Land werde durch das Mühlenedikt vom 15. Nov. 1811 nicht geschützt. Endlich existiere Boltenmühle weit länger als die Gemeinde Binenwalde. Das ältere Recht von Boltenmühle könne doch durch das später entstandene Binenwalde nicht umgestoßen werben. Ramm drang mit seinen Einwendungen nicht durch, Kreisausschuß und Bezirksausschuß entschieden gegen ihn. Gegen die beantragte Höhe des Merkpfahls wandte Ramm ein, daß alsdann sein Mühlenbetrieb stillgelegt werde. Mit einer so geringen Stauhöhe könne er nicht arbeiten. Es fanden umfangreiche Zeugenvernehmungen statt, um zu ermitteln, wie hoch Ramm bisher gestaut habe. Endlich wurde der damalige Kreisbauinspektor veranlasst, ein Gutachten darüber abzugeben, wie hoch man Ramm zu stauen erlauben könne, damit Boltenmühle arbeiten könne. Gegen das erstattete Gutachten führte Ramm an, der Kreisbauinspektor sei Hochbauer und besitze nicht genügend Fachkenntnisse vom Mühlenbau, um ein richtiges Urteil abgeben zu können. Umsonst. Der Kreisbauinspektor schloss sich dem Gutachten der Kreisbauinspektion an. In der zweiten Instanz erzielte Ramm ein etwas besseres Ergebnis. Es gelang ihm dort, die Vernehmung eines Sachverständigen für Mühlenbau, des Baurats Diedhoff durchzusetzen; dieser gestand ihm eine höhere Staubbefugnis zu. Ramm erklärte, auch das neue Gutachten werde der Sachlage nicht völlig gerecht.

    Der Bezirksausschuß entschied durch Urteil vom 10. Juli 1886 im Sinne des Diedhoffischen Gutachtens. Die Stauhöhe war danach für Sommer und Winter verschieden. Noch über ein Jahr verging bis das Urteil ausgeführt wurde. Endlich am 5. Oktober 1887 wurde vor dem Stauwehr in dem Mühlenflieg zwischen Kalk- und Tornowsee durch den vom Kreisausschuß beauftragten Ökonomierat Scherz der Merkpfahl errichtet. Scherz hatte sich hierzu als technischen Sachverständigen den damaligen Kreisbauinspektor, Baurat Brunner, mitgenommen. Hiermit war aber der Streit noch nicht zu Ende. Es ergaben sich neue Differenzen darüber, wer das Mühlenfließ zu räumen habe. Ramm verlangte Räumung durch die Binenwalder, eventuell durch den Amtsvorsteher, den Oberförster in Neuglienicke. Er begründete das Verlangen damit, daß ihm das Land am Mühlenfließ nicht gehöre. Beide lehnten die Räumung ab. So kam es, daß das Mühlenfließ zu versanden begann. Die Sohle wurde allmählich höher. Der Merkpfahl, der eine bestimmte Stauhöhe über der Sohle festsehen sollte, passte also nicht mehr. Man setzte schließlich noch eine Kappe auf den Merkpfahl, diese faulte jedoch nach einiger Zeit, so das auch jetzt noch keine Ordnung in die Staurechtsstreitigkeit kam. Ramm wiederum griff zur Selbsthilfe, er kehrte sich an den Merkpfahl nicht, sondern staute höher, wenn es ihm gut schien; mehrfach wurde er daher wegen Übertretung des Mühlenedikts vom 15. Nov. 1811 in Strafe genommen. Gegen alle Strafbefehle erhob er durchweg Einspruch beim Schöffengericht und erzielte auch freisprechende Erkenntnisse. Ein sich lange Zeit hinziehendes Strafverfahren entstand im Jahre 1893, als Ramm wiederum in zwei Fällen über den Merkpfahl hinaus gestaut hatte.

    Das Schöffengericht sprach ihn durch Urteil vom 2. Juli 1893 frei, weil der vorläufige Merkplahl strafrechtlich nicht geschützt sei. Die Strafkammer des Landgerichts hob durch Urteil vom 22. Sept. 1893 diese Entscheidung auf und verurteilte Raum zu 120 Mark Gelbstrafe. Hiergegen legte Ramm Revision ein, der Strafsenat des Kammergerichts hob durch Urteil vom 7. Dez. 1893 die Vorentscheidung auf, weil erst geprüft werden müsse, ob die Setzung des Merkpfahls am 5 Okt 1887 unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erfolgt sei. Durch Urteil vom 2 März 1894 sprach die Strafkammer des Landgerichts in Neuruppin Ramm ebenfalls frei, weil bei der Setzung des Merkpfahls die gesetzlichen Vorschriften nicht genügend beachtet seien. Merkwürdigerweise legte Ramm auch gegen dies freisprechende Urteil Revision ein, weil die Strafkammer nicht auch die Kosten seiner Verteidigung der Staatskasse auferlegt hatte. Diese Revision wurde durch Urteil vom 17. Mai 1884 zurückgewiesen. Von einer neuen Setzung des Merkpfahls an die Stelle desjenigen vom 5. Oktober 1887, die durch die Gerichte wegen Formfehlers für ungültig erklärt war, ist nichts bekanntgeworden, ebenso wenig von einem Urteil über endgültige Setzung eines Merkpfahls. Der ganze Streit fand durch Gewaltakte sein Ende. Schon während des Prozesses wurden im Auftrage des Amtsvorstehers die Schützen am Wehr geöffnet. Ramm ließ natürlich alles wieder schließen.

    Der Vorgang wiederholte sich noch mehrere Male, ohne daß fellzustellen war, wer jedes Mal der Täter war. Schließlich wurden die Schützen von unbekannter Hand ganz heraus genommen, und zwar zu einer Zeit, wo starker Wasserzufluss war. Ehe neue Schützen hergestellt und eingesetzt waren, war auch das ganze Mühlenwehr beschädigt. Allerdings hatten die unbekannten Täter dabei wohl etwas nachgeholfen. Ramm lieg darauf ein vollständiges neues Mühlenwehr errichten. Dies wurde ihm wiederum von Bubenhand zerschlagen. Er erbat darauf behördlichen Schutz, damit sich solche Gewaltakte nicht wiederholten. Ihm wurde die Antwort zuteil, man könne doch nicht dauernd einen Gendarm bei dem Mühlenwehr hinstellen.  Dadurch, daß das Wehr zerschlagen war, kam es zu Überschwemmungen auf dem Gebiet von Boltenmühle. Diese Überschwemmungen richteten großen Schaden an. Versuchte Ramm, sich innerhalb bei durch den Merkpfahl gesetzten Grenze zu halten, so wurde er in dem Betrieb seiner Mühle bis zur Unerträglichkeit behindert.

    In regenarmer Zeit war nicht genug Wasser vorhanden, das Mahlwerk zu betreiben. In regenreicher Zeit floss in der Regel Zuviel Wasser in das Mühlwerk, denn die Schützen mußten ja geöffnet werden, damit die Stauhöhe nicht überschritten wurde. Durch den Druck der Strömung entstand dann bringende Gefahr, daß das Mühlwerk und die Gebäude beschädigt wurden. Nur an einer geringen Anzahl von Tagen, wenn Wassermengen mittleren Umfanges vorhanden waren, konnte die Mühle betrieben werden, ohne daß diese Gefahr bestand. Da die Zahl der letzterwähnten Tage zu gering war, um noch lohnend weiterarbeiten zu können, sah sich Ramm veranlaßt, die Mühle stillzulegen und seinen Betrieb zu schließen. So endete das einst so hoffnungsvolle Unternehmen der Mühle am Weilickenberge.

    Ortsvorsteher

    Der Ortsvorsteher von Gühlen Glienicke ist

    Michael Peter aus Gühlen Glienicke, Email: guehlen-glienicke@neuruppin-stadt.de

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