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    Ramms Kampf gegen die Abholzung der Berechtigungen

    (Quelle: Heft "Märkische Heimat" , "Beilage zur Märkischen Zeitung 1939" )


     

    Die handhabe hierzu bot das Gesetz vom 2. März 1850 über Abholzung der Wälder. Es gestattete die Abholzung alter Wälder gegen eine Entschädigung. Der Geldwert der Leistungen oder Berechtigungen sollte ermittelt werden, und zwar zunächst der Jahreswert. Dieser sollte den Kapitalwert dem Berechtigten ausgezahlt werden. Unter dem 24. Dezember 1852 jährliche Entschädigung für den Wegfall der Holzberechtigten von Boltenmühle. Diese waren dreierlei Art

    1. Der Besitzer hatte das Recht Stämme zu Bauholz für Bauten auf seinem Grundstück und zur Ausbesserung des Mühlenwertes zu erwerben.
    2. Er hatte das Recht einstielige Sägeblöcke für seine Schneidemühle zum Zersägen und zur Weiterveräußerung anzukaufen. Das Holz zu 1 und 2 durfte er sich aussuchen, es wurde ihm zum Tagespreis berechnet. Dazu fand ihm drittens ein Recht auf jährlich 25 klafter Brennholz zu.

    Ramm bestritt, daß es sich um nach dem Gesetz vom 2. März 1850 ablösbare Rechte handle, da seine Berechtigungen nicht unter den Begriff der Reallasten fielen. Die Generalkommission erkannte dagegen die Ablösbarkeit an und entschied, das bis zur endgültigen Regelung der Angelegenheit, die jährliche Entschädigung für den Wegfall der Holzberechtigungen 405 Rtlr. 23 Sgrsch. 6 Pf. betragen solle. Nach dem Gesetz war für die endgültige Entschädigung maßgebend der Gewinn, den der Müller durch seine Holzberechtigungen in den letzten zehn Jahren ungestörter Besitzausübung gehabt hatte. Als solche Jahre wurde bei Boltenmühle die Zeit von 1836 bis 1846 in Ansatz gebracht. In dem Verfahren vor der Generalkommission wurde von Ramm als Entschädigung nicht nur die Differenz zwischen Versteigerungspreis und Tagpreis verlangt, sondern auch, daß diese Summe noch erhöht werden müsse, weil der Mühlenbesitzer künftig besondere Kosten und Zeitversäumnis haben werde durch Reisen zu den Versteigerungsterminen. Ferner stehe er auch dadurch schlechter als früher, weil bei Versteigerungen das Holz stets so verkauft werde, wie es beim Abschlagen eines Reviers falle, ohne jegliche Gewähr für die Güte. Eine weitere Benachteiligung sei der Zwang für die sofortige Abfuhr des erstandenen Holzes. Zum Bau für die Mühle könne überhaupt nur erstklassiges Holz verwendet werden, derartiges Holz könne man sich stets nur einzeln aussuchen, nicht aber auf Versteigerungen erwerben. Auch das begründe den Anspruch auf höhere Entschädigung.

    Die Generalkommission stellte in ihrem Urteil vom 10.April 1858 fest, daß als Jahreswert der Berechtigungen des Besitzers von Boltenmühle auf Entnahme von einstieligen Sägeblöcken zu Schneideholz die Summe von 133 Rttr. 14 Sgrsch. 6 Pf. in Ansatz zu bringen sei, als Jahreswert der Berechtigung auf Entnahme von Bauholz 50 Rtlr. 6 Sgrsch. 3 Pf. und als Jahreswerkt der Berechtigung auf Entnahme von Brennholz 80 Rtlr. 2 S3rsch. 8 Pf. Gegen das Erkenntnis vom 2. September 1858 legte Ramm Berufung ein. In längeren Ausführungen suchte er darzutun, daß die Methode der Berechnung seines Schadens, die das erste Urteil anwende, unrichtig sei und daß auch die vorgenommenen Sachverständigen sich in wesentlichen Punkten geirrt hätten. Vor allem wies er darauf hin, daß innere Fehler und Schäden eines Stammes äußerlich oft nicht wahrnehmbar seien.

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